Erstberatung

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Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Patrick A. Petry

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt


RA Patrick A. Petry ist tätig in der Kanzlei

Bartels, Mehring & Petry

Karmarschstr. 40
30159 Hannover

Telefon +49 (0) 511 364040
Telefax +49 (0) 511 3640424

Tätigkeitsbereiche

Arbeitsrecht, Mietrecht, Erbrecht

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz-Universität in Hannover
  • 1. juristisches Staatsexamen 1994, Hannover
  • Referendariat in Hannover / Celle / Melbourne - Australien
  • 2. juristisches Staatsexamen 1996, Hannover
  • Eintritt in die Kanzlei RA & Notar a.D. Walter G. Petry, 2001
  • seit 2001 ADAC Vertragsanwalt   
  • 2008 Übernahme der väterlichen Kanzlei

Aktuelles

21.6.2021 - OLG München: Das Zeichen 266 der StVO gilt auch für Omnibusse und Pkw mit Anhänger

OLG München vom 26.04.2021, Az. 24 U 111/21

Das Verkehrszeichen 266 (Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung) ist nicht auf Lkw beschränkt, sondern gilt auch für Omnibusse und Pkw mit Anhänger, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Dies hat das OLG München entschieden.

Im Juli 2019 kam es in einer Spitzkehre einer Bergstraße in Bayern zu einem Streifzusammenstoß zwischen einem bergauf fahrenden Bus und einem bergab fahrenden Pkw. Die Straße war durch das Zeichen 266 für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 12 Metern gesperrt. Der Bus hatte eine Länge von 12,99 m. Die Halterin des Busses klagte wegen des Zusammenstoßes gegen den Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Das LG Kempten nahm eine Haftungsverteilung von 60% zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Zwar sei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen des Zeichens 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Sie meinte, das Zeichen 266 gelte nur für Lkw.

Das OLG München bestätigte nun die Entscheidung des LG. Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkw ergebe sich nichts anderes. Das Zeichen solle der Gefahr vorbeugen, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Diese Gefahr bestehe allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns und damit gleichermaßen für Lkw wie für Omnibusse und Pkw, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten.

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